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Satzung des Musikvereins Mittelrode (e.V.)

Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Musikverein Mittelrode e.V."

(1) Der Verein führt den Namen „Musikverein Mittelrode e.V."

(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Er wurde gegründet am 01. Januar 1925.

(4) Er hat seinen Sitz in Fulda, Stadtteil Mittelrode.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

(4) Sämtliche Ämter des Vereins sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben jedoch Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe dieser Entschädigung bestimmt der Vorstand. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.

(1) Hauptziel des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke durch Pflege der Blas- und Volksmusik. Im Zusammenhang mit seinem Hauptzweck sieht der Verein seine Aufgaben auch in der Förderung der Jugendpflege.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) regelmäßige Übungsstunden

b) Veranstaltungen von Konzerten und Musikertreffen, Jugendkonzerten und sonstigen kulturellen Ereignissen

c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art

d) Teilnahme an Musikfesten sowie an sonstigen Veranstaltungen, mit dem Ziel der Pflege und der Verbreitung der Blasmusik

e) bevorzugte Beratung - ausgenommen juristische - , Ausbildung und Förderung von Jungmusikern.

f) Begegnungen und Partnerschaften auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere auf dem Gebiet des Jugendaustausches

(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.

(2) Aktives Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die ein Musikinstrument spielt oder dem Vorstand angehört.

(3) Förderndes Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.

(4) Jugendliche unter 18 Jahren haben mit dem schriftlichen Antrag die schriftliche Einwilligung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

(5) Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.

(6) Über den Antrag auf Annahme entscheidet der Vorstand. Die Hauptversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen ohne Begründung gegenüber dem Verein nicht nachkommen, gehen ihrer Mitgliedschaft verlustig.

(8) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Mit dem Austritt erlischt jegliches Recht gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ablauf des Kalenderjahres des Ausscheidens.

(9) Bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei grober Missachtung der Vereinssatzung oder der Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaften Verhalten oder bei Vorhandensein eines Rückstandes des Zahlungsverpflichtungen über 6 Monate hinaus, kann der Ausschluss aus dem Verein erfolgen. Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen.

Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der erweiterte Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung angerufen werden, welcher dann auf Vereinsebene endgültig entscheidet.

(10) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, seine Höhe bestimmt die Hauptversammlung. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Mitgliedsbeitrag erlassen oder ermäßigen. Der Mitgliedsbeitrag ist am 01.01. des Jahres fällig.

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.

(2) Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu. Das aktive Wahlrecht ist ebenfalls ab dem 16. Lebensjahr gegeben (Ausnahmeregelung § 12 Jugendvertreter), das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr. Das aktive und passive Wahlrecht ist gebunden an eine Vereinszugehörigkeit von mindestens 3 Monaten.

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten. Ferner müssen alle Mitglieder die Vereinsatzung und die in der Satzung festgelegten Grundsätze achten.

(4) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen. Beschädigungen und Verlust von Vereinseigentum sind zu ersetzen.

(5) Jedes Mitglied hat in der Regel den Kauf und die Pflege der Musikinstrumente selbst zu übernehmen. Im Einzelfall können bestimmte Instrumente vom Verein gestellt, oder für den Kauf dieser Zuschüsse gewährt werden. Über den Zuschuss oder die zur Verfügungstellung von Instrumenten entscheidet der Vorstand.

Die im Eigentum des Vereins stehenden Instrumente sind sorgsam zu pflegen. Jedes Mitglied hat diejenige Sorgfalt walten zu lassen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Bei Schäden haftet jedes Mitglied selbst.

(1) Persönlichkeiten, die sich um die Zielstellung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitglieder- und Hauptversammlung

b) der Vorstand

c) die Kassenprüfer

(2) Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist der Antrag abgelehnt.

(3) Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.

(4) Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich, die Mitgliederversammlungen dagegen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann - ganz oder teilweise - auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

(5) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(1) Der Verein hält pro Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung.

Die Versammlung ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(2) Anträge an die Mitglieder- und Hauptversammlung sind spätestens 8 Tage vorher an den Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(3) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Die Mitglieder- und Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

(6) Von der Hauptversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Beisitzer beizugeben sind.

(7) Die Hauptversammlung ist zuständig für:

a) Die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Kapellmeisters und des Jugendvertreters,

b) die Entgegennahme der Geschäfts - und Kassenberichte sowie die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr sowie etwaige Sonderumlagen,

e) die Wahl des Vorstandes,

f) die Wahl der beiden Kassenprüfer (nicht Vorstandsmitglieder),

g) die Änderung der Satzung und die Änderung des Vereinszwecks.

h) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Hauptversammlung verwiesen hat

i) die Auflösung des Vereins

 

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassierer

d) dem stellvertretenden Kassierer

e) dem Kapellmeister

f) dem Schriftführer

g) dem stellvertretenden Schriftführer

h) dem Hausausschussvorsitzenden

i) dem Festausschussvorsitzenden

j) dem Jugendvertreter

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(3) Alljährlich scheidet die Hälfte des Vorstandes nach folgendem Wechsel aus:

a) In Jahren mit gerader Jahreszahl

i. Der 1. Vorsitzende

ii. Der stellvertretende Kassierer

iii. Der stellvertretende Schriftführer

iv. Der Hausausschussvorsitzende

b) In Jahren mit ungerader Jahreszahl

i. Der stellvertretende Vorsitzenden

ii. Der 1. Kassierer

iii. Der Schriftführer

iv. Der Festausschussvorsitzende

(4) Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die seitherigen Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtsgeschäfte nicht stattgefunden hat.

(6) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitglieder- Hauptversammlung nach direkten, allgemeinen und gleichem Wahlrecht mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Es können nur vorgeschlagene Bewerber gewählt werden.

(7) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitglieder- und Hauptversammlung zuständig ist. Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Beiräten oder Sonderausschüssen. Diese sind dem Vorstand unmittelbar verantwortlich.

(8) Sofern in der Amtsperiode des Vorstandes Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes.

(9) Der Jugendvertreter wird von allen aktiven Jugendlichen unter 21 Jahren auf 2 Jahre gewählt und gehört dem Vorstand kraft Amtes an.

(10) Der Kapellmeister wird von allen aktiven Mitgliedern auf 2 Jahre gewählt und gehört dem Vorstand kraft Amtes an.

(11) Die Mitglieder des Hausausschusses bzw. des Festausschusses werden im gleichen Jahr wie die Wahl des jeweiligen Ausschussvorsitzenden gewählt. Über die Bestellung und den Umfang der Ausschüsse entscheidet die Mitgliederversammlung.

(12) Regelung für das Innenverhältnis

a) Der Vorstand wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung muss sämtlichen Vorstandsmitgliedern mindestens 3 Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand so oft einzuberufen, als es die Geschäfte des Vereins erfordern. In der Regel findet monatlich eine Vorstandssitzung statt. Eine Sitzung des Vorstandes muss stattfinden, wenn dies durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

b) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er ist außerdem verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte.

c) Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der stellvertretenden Vorsitzende. Dies gilt entsprechend für den Kassierer und den Schriftführer.

d) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes über wichtige finanzielle Angelegenheiten sind der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

e) Die Beschlüsse des Vorstandes werden vom Schriftführer aufgenommen. Die Niederschrift muss in der nächsten Vorstandsitzung genehmigt werden. Sie ist durch den Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen.

f) Der Kassierer fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitglieder- und Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und in der Generalversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

(12) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit zu widerrufen. Als wichtiger Grund sind anzusehen:

a. Verstoß gegen den Vereinszweck

b. Unfähigkeit zur Geschäftsführung

c. Grobe Pflichtverletzung

Der Widerruf kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(1) Dem erweiterten Vorstand (Verwaltungsausschuss) gehören an:

a) Der Festausschuss

b) Der Hausverwaltungsausschuss

(2) Er tritt bei Bedarf unter der Leitung des ersten oder zweiten Vorsitzenden zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der erweitere Vorstand hat folgende Aufgaben:

a. Dem Hauptvorstand und übrigen Vereinsmitgliedern in seiner Tätigkeit Hilfe zu leisten,

b. Die Verbindung zwischen dem Hauptvorstand und den übrigen Vereinsmitgliedern herzustellen,

c. Weitere Ausschüsse oder Ämter je nach Bedarf zu bilden und zu besetzen,

d. Alle Angelegenheiten des Vereins zu behandeln, die nicht ständig wiederkehrend sind und nicht unter die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Hauptvorstandes fallen.

(4) Der erweiterte Vorstand kann in Fällen besonderer Art auch Dringlichkeitsanträge behandeln und Beschlüsse fassen, die nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufgeschoben werden können. Die Bestätigung der Mitgliederversammlung ist in derartigen Fällen nachzuholen.

(5) Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben Sonderausschüsse einsetzen. Die Sonderausschüsse haben grundsätzlich beratende Tätigkeit.

(1) Die aktiven Jugendlichen des Vereins unter 21 Jahren wählen im Turnus der stattfindenden Vorstandswahlen einen Vertreter, der ihre Interessen gegenüber dem Verein und dem Vorstand vertritt.

(2) Über die Anträge des Jugendvertreters hat der Vorstand zu beschließen, sofern nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist.

(3) Das Wahlrecht sowie das Recht der Wählbarkeit ist unabhängig von der Dauer der Vereinszugehörigkeit.

(1) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Die Wiederwahl ist nach einjähriger Pause zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(1) Anträge auf Satzungs- bzw. Zweckänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Mitgliederversammlung gestellt werden.

(2) Eine Satzungs- bzw. Zweckänderung kann von der Mitgliederversammlung nur mit Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

(1) Leitung der Wahlen: Die nach der Satzung durchzuführenden Wahlen leitet der Wahlleiter.. Der Wahlleiter übernimmt die vollständige Wahldurchführung.

(2) Durchführung der Wahlen: Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei mehreren Wahlvorschlägen und auf Verlangen der Hälfte der stimmberechtigten Anwesenden erfolgt die Wahl mittels Stimmzetteln geheim.

(3) Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Wahlausschuss:

a. Von der Migliederversammlung sind ein Wahlleiter sowie zwei Beisitzer zu bestellen.

b. Der Wahlleiter leitet die beantragte Entlastung des Hauptvorstandes und der Kassenprüfer. Er ist für die Auszählung der Stimmen bei den Wahlen verantwortlich.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Der Verein gilt als nicht aufgelöst, wenn sich mehr als 3 Mitglieder dazu bereit erklären, die Vereinsgeschäfte weiterzuführen.

(2) Der Antrag auf Auflösung muss vorher in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sein.

(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Stadt Fulda, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke für Einrichtungen in den Stadtteilen Haimbach, Rodges, Besges, Sickels, Oberrode, Mittelrode und Niederrode unter besonderer Berücksichtigung der Förderung der Musikpflege zu verwenden hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks kann von der Generalversammlung auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In diesem Fall ist vor dem Vollzug des Verwendungsbeschlusses die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

 

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am Freitag , den 27. November 2009 in Mittelrode beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 01. April 1992 tritt damit außer Kraft.

 

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